Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Fassung vom 1.4.2006

 

Allgemeines: Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen, Angebote der Firma Hausmayr Franz Sirupvertrieb. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Handelsgeschäfte. Geschäfte mit Konsumenten lt. KSchG sind nicht vorgesehen. Bei wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen anerkennen die Geschäftspartner die jeweils aktuellen AGB als verbindlich, die für diese jederzeit abrufbar sind. Eine aktuelle schriftliche Ausgabe kann auch bei der Firma Hausmayr bezogen werden. Änderungen werden den Kunden in geeigneter Form bekannt gegeben.

Aufträge, Offerte, Preise: Erstellte Offerte der Firma Hausmayr sind unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Auftragsannahme nur schriftlich durch Geschäftsführung. Auftragsannahme kann an Sicherstellung oder Vorauszahlung gebunden werden. Sämtliche Preise sind freibleibend zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Lager (exklusive eventuell vorgeschriebene Kosten für Verpackungsentsorgung) und gelten als Tagespreise bzw. werden zu den jeweiligen Tagesnotierungen abgerechnet.

Annahmeverzug/ Storno: Kommt der Kunde mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, so ist die Firma Hausmayr nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, seine Erfüllungsansprüche geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Stornierung eines Auftrages/ Bestellung ist nur innerhalb von 3 Tagen ab Bestelldatum/ Auftragserteilung möglich, wobei eine Stornogebühr in Höhe 25% des Bestellwertes plus etwaig angefallene Mehrkosten zu leisten sind. (Kein Storno bei Sonderanfertigung)

Zahlungsbedingungen: Wenn nichts anderes vereinbart, gilt Zahlung bei Übernahme. Ist auf der Rechnung ein Zahlungsziel ausgewiesen, so gilt dies ab Rechnungserhalt (Leistung) netto ohne Abzüge. Ausgewiesene Zahlungsziele gelten als bei uns einlangend fällig. Unvereinbarte Abzüge oder Aufrechnungen von uns nicht anerkannter oder nichtfälliger Gegenforderungen sind unzulässig. Bei Kontokorrentverrechnungen gilt eine Zahlung jeweils als für die am längsten fällige Schuld geleistet. Die ordnungsgemäße und termingerechte Zahlung ist wesentlicher Bestandteil aller gesonderten Vereinbarungen. Sämtliche rechtlichen Ansprüche betreffend Garantieleistungen, Gewährleistung, Lieferungen und Leistungen unsererseits sind von der termingerechten Bezahlung der Ware abhängig.

Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen und werden sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden an uns sofort fällig. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10,90 EUR netto zu leisten. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F. genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat. Die Frist zur Anfechtung von Rechnungen bzw. Saldenlisten beträgt 2 Wochen ab Zustellung. Ohne fristgerechten Einspruch gelten diese als anerkannt.

Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wird über unsere Waren eigenmächtig vom Kunden verfügt oder werden diese weiter veräußert oder Dritten zur Verfügung gestellt, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf allfällige Kaufpreis- oder Benutzungsentgeltforderungen des Kunden gegenüber Dritten und hat der Kunde bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt unsererseits Dritte davon in Kenntnis zu setzen und deren Zustimmung zu verlangen. Die Forderungen des Kunden gelten sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt auf unser Verlangen jederzeit seine Abnehmer mitzuteilen und unbeschadet unserer darüber hinaus gehenden Befugnisse auf unsere Aufforderung seinen Abnehmer die erfolgte Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme unserer Geräte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief binnen 24 Stunden zu verständigen. Solange eine Ware in unserem Eigentum steht, hat der Kunde sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen uns ab.

Rügepflicht: Der Kunde ist verpflichtet, jede gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel/ inklusive Transportmängel zu untersuchen. (Bei Transportschäden ist die Art der Beschädigung vom Frachtführer zu bestätigen.) Eventuelle Mängel sind uns unverzüglich- ,wenn zumutbar mit Übersendung eines Musters- ,schriftlich (mittels Einschreiben) mitzuteilen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als rechtmäßig übernommen und genehmigt. Bei Anerkennung der Mängel verpflichten wir uns, nach Rücklieferung der Waren die beanstandet wurden, in angemessener Frist mangelfreie Ersatzware zu liefern. Sollte die Beanstandung jedoch zu Unrecht erfolgt sein, so sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen.

Gewährleistung: Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen, sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner o.a. Rügepflicht nicht nachkommt.

A) für Technik bzw. für Waren außer Lebensmittel: Für alle von uns verkauften Waren leisten wir 12 Monate Gewähr für Funktion bei bestimmungsgemäßer Verwendung ab dem Datum der Lieferung. Diese Gewährleistung bezieht sich nur auf den Materialersatz. Arbeitszeit, Wegzeit und Fahrtkosten werden nicht vergütet. In jedem Falle ist vom Kunden ein Garantie/Gewährleistungsnachweis zu erbringen. Voraussetzung für Garantie/ Gewährleistungsansprüche ist die nachweisliche, fachgerechte Installation der Gerätschaften durch

konzessionierte Fachkräfte oder Unternehmen. Wir behalten uns das Recht vor, über einen Anspruch zu entscheiden. Verschleißteile, Glasbrüche, Beleuchtungskörper, kleine Oberflächenfehler an den Gerätschaften sowie Teile, die der betriebsgerechten Abnutzung unterliegen, sind ausgeschlossen. Die Übernahme von Reparatur- und Ersatzkosten von Dritten wird ausdrücklich abgelehnt. Der Käufer hat uns von allen Forderungen Dritter, insbesondere entstanden durch Folgeschäden oder Betriebsausfälle, schad- und klaglos zu halten.

B) Für Lebensmittel: Gewährleistungsansprüche für Lebensmittel setzen folgende Punkte voraus

1) sachgemäße Lagerung und Transport,

2) Verwendung von entsprechenden technischen Hilfsmitteln zur Getränkezubereitung,

3) ordnungsgemäße Reinigung und Wartung der Ausschankanlage

4) Mindesthaltbarkeitsdatum darf keinesfalls überschritten sein

5) unverzügliche Information uns mit Angabe der Chargennummer und Beschreibung des vermuteten Mangels.

Sollte die Reklamation berechtigt sein, tauschen wir die beanstandete Ware gegen einwandfreie Ware um oder erteilen wir nach eigener Wahl eine Gutschrift. Andere weitergehende Ansprüche (wie Ersatz von mittelbaren Schäden oder reinen Vermögensschäden) sind ausgeschlossen. Kleine, in der Natur der Produkte liegende Qualitätsschwankungen berechtigen den Kunden nicht zum Annahmeverweigerung oder zu Schadenersatzforderungen.

Retourwaren: Rücksendungen von Waren werden nur angenommen, wenn vorher über die Rücknahme eine Vereinbarung getroffen wurde.

Lieferfrist: Der Lauf einer „verbindlich“ zugesicherten Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Bestellung rechtsverbindlich geworden ist, jedoch nicht früher, als alle für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendigen Angaben vom Besteller gemacht wurden. Der Kunde hat im Falle des Verzuges eine Nachfrist von zumindest 2 Wochen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu setzen und kann im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. Die Einhaltung der Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Fälle höherer Gewalt.

Verpackung und Versand: Mehrwegverpackungen sind gereinigt an uns zu retournieren. Wir behalten uns die Art des Versandes vor. Sollten die Waren auch von uns verschickt werden, so werden die Transportkosten dafür an den Kunden weiterverrechnet. Transportversicherungen werden nur auf schriftlichen Kundenwunsch und dessen Kosten abgeschlossen.

Haftung/ Produkthaftung: Eine Haftung von uns für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Wir haften auf keinen Fall für atypische und nicht vorhersehbare Folgeschäden. Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können. Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Fehler in der Sphäre der Firma Hausmayr verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Geistiges Eigentum: Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Logos, Prospekte, Kataloge, Muster, Webdesign und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum bzw. anderen Urhebern. Jede Verwendung, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung . Der Kunde ist diesem Fall verpflichtet, die jeweils aktuelle Fassung zu verwenden und überholte Versionen zu beseitigen.

Rücktritt: Wir behalten uns das Recht zum Rücktritt aus sämtlichen Dauerschuldverhältnissen (Liefervertrag, Leihe, Miete, Abzahlungsgeschäfte...) vor, sobald über das Vermögen des Geschäftspartners der Konkurs oder das gerichtliche Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird.

Leistungserbringung durch Dritte: Wir behalten uns das Recht vor, zur Erbringung der vereinbarten Leistung im Bedarfsfall auch geeignete Dritte einzusetzen.

Kundeninformation: Alle Kunden sind dazu verpflichtet, die Produkte stets korrekt nach unseren Angaben zu bezeichnen und auch beim Weiterverkauf diese Pflicht zu überbinden. Wir haften keinesfalls für Folgen einer unrichtigen Information eines Endkunden.

Gerichtsstand/ Rechtswahl/ Erfüllungsort: Als Gerichtsstand gilt der jeweils zuständige der Firma Hausmayr als vereinbart, es gilt materielles österr. Recht, doch wird bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten immer zuerst eine außergerichtliche Einigung unter anständigen Geschäftsleuten versucht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Als Erfüllungsort gilt unser Sitz in Steyr.

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

ZUSATZREGELUNGEN betreffend Schankanlagen- KAUF, -MIETE, -LEIHINVENTAR für Grapos DIREKTKUNDEN

Bezugsverpflichtung: Als gleichwertige Gegenleistung zu den vorteilhaften Konditionen werden 5 Jahre über die Anlage ausschließlich Graposprodukte ausgeschenkt und keine Graposkonkurrenzprodukte (auch nicht Flaschenware) zu den Produkten laut Tastenbelegung/Montageliste vertrieben oder beworben. Ein Eigentumsübergang vor 5 Jahren lässt die Bezugsverpflichtung unberührt. Bei Nichterreichen von Bezugsmengenverpflichtungen verlängert sich die Abnahmeverpflichtung, ungeachtet der vereinbarten Zeit, bis zum Erreichen der vereinbarten Gesamtbezugsmenge. Vor Leistung der vereinbarten Montagepauschale wird nicht mit der Montage der Anlage begonnen. Preise und Zahlungsbedingungen werden gesondert vereinbart. Es gilt die jeweils aktuelle Grapos Sorten /Markenliste. Die Vereinbarung geht beiderseits auf Rechtsnachfolger über. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten zu überbinden, ansonsten verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 25% des Wertes der Schankanlage + MWSt. (wie in der Auftragsbestätigung), daneben Recht zu Demontage solange Miete/ Leihe oder keine vollständige Bezahlung. Demontage und Abholung einer Schankanlage dürfen ausschließlich durch uns erfolgen. Mauerdurchbrüche, Wasser und Stromanschlüsse im Zusammenhang mit der Montage einer Schankanlage müssen bauseits und ausnahmslos auf Verantwortung des Kunden erfolgen. Von der Vollgarantie sind Wasserfiltereinsätze, Verschleißteile und Fremdverschulden ausgenommen, ebenso unsachgemäße Eingriffe des Kunden sowie Arbeitseinsätze die durch Bedienungsfehler erforderlich werden. Der Kunde hat bis zum vollständigen Eigentumsübergang die Anlage mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an uns ab.

Kauf einer Schankanlage: Storno ist innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung möglich, wobei eine Stornogebühr von 10 % des Wertes der Anlage + MWSt, zumindest aber EUR 1090,-

+ MWSt zu leisten ist. Bei jedem Verstoß gegen die Bezugsverpflichtung hat der Kunde eine verschuldensunabhängige, nicht zu mäßigende Konventionalstrafe in Höhe von 25% des Wertes der Anlage (wie in der Auftragsbestätigung) plus MWSt zu leisten, daneben können wir die Zuhaltung begehren und weitere Schadenersatzansprüche geltend machen. Solange die Anlage noch nicht vollständig bezahlt ist, behalten wir uns genauso vor, im Falle des Zahlungsverzuges über 2 Wochen trotz schriftlicher Mahnung oder sonstiger Vertragsverletzung nach eigener

Wahl entweder zusätzlich zur oben genannten Konventionalstrafe den gesamten aushaftenden Kaufpreisrest plus 12% Zinsen fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten, die Anlage zu demontieren/ bzw. die Anlage elektronisch abzuschalten und ein monatliches Benutzungsentgelt für die Anlagennutzung zu berechnen (=Wert der Anlage dividiert durch 60). Miete einer Schankanlage/ Leihinventar (= 0-Miete): Bei jedem Verstoß gegen die Bezugsverpflichtung, bei Zahlungsverzug über 2 Wochen trotz schriftlicher Mahnung sowie bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Kunden innerhalb von 18 Monaten nach Montage wird eine verschuldensunabhängige, nicht zu mäßigende Konventionalstrafe von 25% des Wertes der Schankanlage + MWSt. (wie in der Auftragsbestätigung) vereinbart, daneben können wir nach Wahl entweder die Zuhaltung begehren und weitere Ansprüche geltend machen, oder vom Vertrag zurückzutreten und ihr Eigentum unverzüglich demontieren/ bzw. die Anlage elektronisch abzuschalten, sowie weitere Schadenersatzansprüche geltend machen.

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Sirupvertrieb & Schanktechnik

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